Paragraphen 86 des Telekommunikationsgesetzes (TKG)
Das "Abhörverbot" ist im Paragraphen 86 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) festgelegt. Er hat folgenden Wortlaut (Auszug):
§ 86
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
Mit einer Funkanlage dürfen
Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind,
nicht abgehört werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres
Empfangs
dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, anderen nicht
mitgeteilt
werden. Das Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die für die Allgemeinheit
oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, sowie das Abhören und die
Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung
bleiben unberührt."