Scanner - Recht
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Scanner
und Recht |
Wieder
einmal musste die Justiz passen und einen angeklagten Scanner-Besitzer
freisprechen, wie die folgende Pressemeldung der Arbeitsgemeinschaft
Zukunft Amateurfunkdienst e.V. belegt:
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Verfahren gegen Funkamateur wegen Abhören des Polizeifunks eingestellt |
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Köln,
06.09.2000. Vor dem Landgericht Köln als Berufungskammer wurde
am 6. September 2000 der Fall eines Funkamateurs aus der Region öffentlich
verhandelt (Aktenzeichen 155-140/00). Das Amtsgericht Leverkusen hatte den
Funkamateur am 4.7.2000 zu einer Geldstrafe von DM 1500,-- verurteilt,
weil er unter Verstoß gegen § 86 des Telekommunikationsgesetzes (TKG)
mit Hilfe eines Scanners den Polizeifunk abgehört haben soll. |
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Die
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hatte im März 1999
in anderer Sache eine Hausdurchsuchung erwirkt und dabei einen Scanner
vorgefunden, der betriebsbereit war und in dem Frequenzen des Polizei- und
Flugfunks eingespeichert waren. Das Gerät war ferner auf eine
Polizei-Frequenz des 4m-Bandes eingestellt. |
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In
seiner Entscheidung hatte das Amtsgericht Leverkusen die Einlassung des
Funkamateurs, er selbst habe den Scanner weder programmiert, noch unbefugt
Nachrichten abgehört, als bloße Schutzbehauptung gewürdigt. Die
daraufhin eingelegte Berufung führte durch Entscheidung des Landgerichts
Köln zu dem Ergebnis, dass das Verfahren gemäß § 153 StPO eingestellt
und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt werden. |
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In
der öffentlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich
erörtert. Der vorsitzende Richter konnte sich dabei die Bemerkung nicht
verkneifen, dass das TKG in seinem § 86 „sehr unglücklich
formuliert" sei und dass man für eine Verurteilung eines Täters
eigentlich immer „direkt daneben stehen" müsste. |
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Die
Beweisergebnisse reichten weder für eine Verurteilung, noch für einen
Freispruch aus. Daher wurde das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts
und des Funkamateurs eingestellt. Eine erneute Berufung kann somit nicht
stattfinden. Die Kosten wurden der Staatskasse auferlegt, weil das
Landgericht eher der Überzeugung zuneigte, dass der Funkamateur die Tat
doch nicht begangen hat. |
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Der
Funkamateur wurde fachkundig vertreten durch Rechtsanwalt Michael
Riedel
aus Köln und beraten von der AGZ e.V.. Aus diesem Grund wurde der Prozess
sehr sachlich geführt und der Richter konnte sich in kurzer Zeit in dem
Rechtsgebiet „Amateurfunk- und Telekommunikationsgesetz" zurecht
finden. |
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Damit ist zum wiederholten Male entschieden worden, dass zu einer Verurteilung nach § 86 TKG es nicht ausreicht, wenn ein Scanner mit eingespeicherten angeblich unerlaubten Frequenzen vorgefunden wird. Für die Überführung eines Täters kann es somit nur hinreichen, wenn er auf frischer Tat ertappt wird. Bedauerlicher Weise konnten in diesem Fall die bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Bestimmtheitsgebot bei § 86 TKG) nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden. Die AGZ e.V. fühlt sich durch die hier berichtete Entscheidung des Landgerichts Köln in ihrer Rechtsauffassung zum „Abhör-Paragraphen" 86 TKG gestärkt. Dr.
Ralph P. Schorn Beauftragter Telekommunikationsrecht AGZ e.V. |
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Juli
1999 in Kassel: Taxifahrer verurteilt! --- Nach Berufung blieb Bewährungsstrafe |
Polizeifunk
abgehört: Gefängnis-Urteil gekippt
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Kommentar des Verurteilten: |
Hallo,
ich bin der seinerzeit Angeklagte M. K. aus Kassel. Es wäre hinzuzufügen,
daß das Landgericht Kassel in der Berufungsverhandlung das Urteil des
Richter Korff gekippt hat. Es ist somit eine 6monatige Bewährungsstrafe
verblieben und auch in letzter Konsequenz nicht wegen Verstoß gegen das
Abhörverbot, sondern wegen gleichzeitigem unerlaubten Besitz und Betrieb
einer Sendefunkanlage. Nähere Informationen und Urteil im Wortlaut auf
Anfrage verfügbar.
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PRESSEMITTEILUNG
der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation vom 4.3.99 |
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Abhörverbot
und Scannerbetrieb Nach dem Telekommunikationsgesetz sei es unter Strafandrohung verboten, nichtöffentliche Aussendungen wie beispielsweise Polizeifunk oder private Gespräche von schnurlosen Telefonen mittels Scanner abzuhören. Darauf weist die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ausdrücklich hin. Es gelte, den Schutz der Betroffenen durchzusetzen. Denn wer über Funk mit einem Gesprächspartner kommuniziere, gehe grundsätzlich davon aus, keine weiteren Zuhörer zu haben. Die
Behörde betont, diese Rechtsauffassung sei in diesen Tagen durch einen
Beschluß des 4. Strafsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts (AZ.:
4St RR 7/99)
noch einmal aktuell bestätigt. |
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